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Verfahrensbeistandschaft
"Anwalt des Kindes"

Aufgaben des Verfahrensbeistands

Die Hauptaufgabe des Verfahrensbeistands ist es, das Interesse des Kindes festzustellen und dies vor dem Gericht geltend zu machen. Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen (§ 158 Abs. 3 S. 1FamFG). In Sorgerechtsverfahren wird der Verfahrensbeistand durch das Gericht bereits zu Beginn des Verfahrens bestellt.

Die Aufgaben des Verfahrensbeistandes sind in § 158 Abs. 4 FamFG geregelt. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, § 158 Abs. 4 S. 6 FamFG.

Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren.

Das Gericht beauftragt den Verfahrensbeistand in vielen Fällen mit weiteren Aufgaben. So kann das Gericht, wenn dies nach den Umständen des Einzelfalls erforderlich ist, dem Verfahrensbeistand als weitere Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern oder weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen. Zusätzlich kann er die Aufgabe am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.

Ablauf

Der Verfahrensbeistand nimmt schnellstmöglich mit den Eltern Kontakt auf, um Gespräche zu führen. Dabei wird er sich auch insbesondere mit dem Kind unterhalten und herausfinden, was für Interessen das Kind hat.

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Gerichtstermin

Im Gerichtstermin ist es die Aufgabe des Verfahrensbeistandes:

  • aktiv die Interessen des Kindes zu vertreten, z.B. Vorschläge einbringen, Nachfragen stellen, etc.

  • über die Gespräche mit dem Kind und den Eltern zu berichten.

  • Eine Lösung zum Wohle und im Interesse des Kindes zu erarbeiten und Vorschläge von anderen Beteiligten zu prüfen.

Der Richter oder die Richterin wird im Termin alle Beteiligten anhören. Jeder Beteiligte hat so die Möglichkeit seinen / ihren Standpunkt klarzustellen. Der Verfahrensbeistand wird dann um eine Stellungnahme  und Empfehlung gebeten. In der Regel haben die Verfahrensbeistände schon vorher eine Stellungnahme und Empfehlung abgegeben.​

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